Российская Федерация

Selbstverteidigung in Russland

Veröffentlicht in Russland by Heribert Schindler am Februar 14th, 2008

Inspiriert durch MosNews, hier mal ein kleiner Exkurs in die rechtlichen Aspekte und Prozeduren der Russischen Föderation.

Russland ist eindeutig nicht gefährlicher als andere zivilisierte Länder dieser Welt. Laut MosNews sei Moskau zwar sicherer als z.B. Rio de Janeiro, die zweitgrößte Stadt Brasiliens und Hauptstadt des gleichnamigen Bundesstaates, jedoch leider auch noch nicht auf dem hohen Sicherheitsniveau von Städten wie z.B. der norwegischen Hauptstadt Oslo.

Immer wieder kommt daher die Frage auf, ob man in Russland legal Waffen zur Selbstverteidigung erwerben kann und darf. Hier nun ein kurzer Überblick.

Die Rechtslage zum Thema Selbstverteidigung in Russland hat sich im Jahre 2002 grundsätzlich geändert. Bis dahin galt in der Russischen Föderation ein Gesetzeswerk aus der Sowjetzeit, welches für Selbstverteidigung folgendes vorschrieb.

Im Falle der Notwehr darf keinesfalls das nötige Maß an Selbstverteidigung überschritten werden.

Im Klartext bedeutete dies, dass ein Angegriffener nur Gewalt bzw Hilfsmittel anwenden durfte, die in ihrer “Güte” derjenigen / denjenigen des Angreifers entsprach(en). Wurde man z.B. mit einem Knüppel bedroht oder angegriffen, durfte man nicht zum Messer greifen. Setzte man gegen einen unbewaffnenten Angreifer eine Waffe (auch einen Knüppel) ein, wurde man selbst zum Straftäter, mit allen rechtlichen Konsequenzen.

Heute, nach der Gesetzesreform im Jahre 2002, ist zur Selbstverteidigung jegliches Mittel erlaubt, sofern Leib und Leben des Angegriffenen bedroht sind, besonders aber wenn die Art und Weise des Angriffes dem Angegriffenen keine Zeit lässt die Schwere des Angriffes und die davon ausgehende Gefahr objektiv zu beurteilen.

Das neue Gesetz brachte einen Aufschwung für Hersteller von Feuerwaffen, auch für “nichttödliche” Waffen aller Art. Nun ist ein großes Sortiment  solcher “Hilfsmittel” im Angebot und käuflich zu erwerben.

Der Erwerb einer Schusswaffe zum Zwecke der Selbstverteidigung ist in Russland möglich, ist allerdings sehr eingeschränkt. Einem Ausländer sind Erwerb und Einsatz einer Waffe prinzipiell nicht gestattet, der Erwerb einer Schusswaffe wird nur zum Export genehmigt. Der Export hat zwingend spätestens fünf Tage nach dem legalen Erwerb zu erfolgen.

Jäger und Sportschützen dürfen Schusswaffen nur (ein)führen, wenn vom Veranstalter des Jagdausfluges oder dem Ausrichter des Sportwettkampfes eine spezielle Genehmigung eingeholt und erteilt wurde.

Zu Selbstverteidigungszwecken ist der Erwerb eines Revolvers oder einer Pistole auch eim russischen Staatsbürger nicht gestattet, es sei denn es handelt sich um einen “Funktionsträger” wie z.B. einem Parlamentsmitglied oder einem Richter.

Langwaffen (hier: Gewehre) dürfen nur erworben werden, wenn man Mitglied eines Jagdverbandes (Jagdvereines) ist, bereits vier Jahre im Besitz einer “Flinte” (Schrotgewehres mit glattem Lauf) ist und der Besitz dieser Waffe noch zu keinen “Auffälligkeiten” geführt hat. Für die “Flinte” besteht jedoch eine Beschränkung in der Länge (im Schussbereiten Zustand nicht länger als 800 Millimeter) und in der Magazinkapazität (nicht mehr als 10 Schuss).

Klartext: Auch ohne Mitgliedschaft in einem Jagdverband / Jagdverein darf ein russischer Bürger eine “Flinte” mit den genannten Eigenschaften besitzen, sie zuhause für Selbstverteidigungszwecke bereithalten aber sie nur ungeladen und, wenn möglich, im zerlegten Zustand transportieren.

Um eine “Flinte” erwerben zu können muss sich der interessierte Käufer aber zuerst an seine örtliche Polizeidienststelle wenden, seine Kaufabsicht kundtun und den notwendigen “Papierkrieg” erledigen.

Dieser “Papierkrieg” hat ungefähr die gleichen Dimensionen wie jener, der für den Erwerb einer Fahrerlaubnis notwendig ist. Man benötigt ein Gesundheitszeugnis, ein Attest über den geisitigen Gesundheitszustand und ein “negatives” Attest bezüglich der Abhängigkeit von Drogen. Ferner wird ein Polizist sich vorort davon überzeugen, dass der Antragsteller zuhause über die Möglichkeit verfügt die ”Flinte” sachgerecht zu lagern (Stichwort: Stahlschrank oder abschließbare Stahlkiste).

Hat man diese Hürde erfolgreich genommen, wird eine kleine Gebühr fällig (mittels Überweisung), danach erhält man die schriftliche “Erwerbserlaubnis” zum Kauf der “Flinte”. Dieses Dokument ist 6 Monate gültig.

Wurde mittels dieser Erwerbserlaubnis eine Waffe erworben ist diese der Polizei vorzulegen, die ihrerseits Waffentyp (Hersteller) und Seriennummer in einen “Besitzerlaubnisschein” einträgt. Nur mit diesem Schein ist man dann endgültig legaler Besitzer der “Flinte”.

Diese Besitzerlaubnis muss nach 5 Jahren verlängert werden, wieder nach Vorlage eines Gesundheitszeugnisses und der Bescheinigung, dass man weder geisteskrank noch drogenabhängig ist. Die Besitzerlaubnis befreit auch nicht von sporadischen und stichpunktartigen “Kontrollbesuchen” der Polizei, die sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Lagerung der Waffe überzeugt.

Ergo, Schusswaffen dürfen nur zur Selbstverteidigung in den eigenen vier Wänden, oder auf eigenem Grund & Boden, verwendet werden. Wer eine “Selbstverteidigungswaffe” mit sich herumtragen möchte, der muss auf eine “nichttödliche Waffe” zurückgreifen.

Selbstverständlich gibt es Schreckschusswaffen, Gasrevolver und -pistolen, oder Waffen die Gummigeschosse verschießen, aber auch diese unterliegen einem Genehmigungsverfahren welches demjenigen der “Flinte” entsprechen. Der “Besitzerlaubnisschein” wird hier in Form einer “Identitätskarte” ausgestellt, die der Nutzer der Waffe stets bei sich zu tragen hat.

Einige Hersteller haben sich in Russland darauf spezialisiert Bestände an alten “richtigen” Schusswaffen umzuarbeiten, also in “nichttödliche” Revolver und Pistolen zu verwandeln. Wer will kann also einen Nagant Revolver aus dem 1. Weltkrieg oder eine Pistole PSM (eine Makarov für Bodyguards) mit sich herumtragen.

Es soll sogar eine “abgesägte Schrotflinte” von Izhmekh geben, die sogenannte “Hauda”, die man für ca. 16.000 Rubel (etwa 450 Euro) erwerben kann.

“Elektroschocker” und Tränengassprays sind, ab 18 Jahren, erwerbsberechtigungfrei in jedem “Gunstore” erhältlich, die gibt es aber auch in Sportgeschäften und über das Internet.

Wer keine “Knarre” mit sich herumschleppen will, der sollte sich bewusst sein, dass der Besitz von “Klingen” ebenfalls reguliert ist.

Das Gesetz ist hier teilweise kurios, da im Gesetzestext zwar die berüchtigten “Shuriken” (Ninja-Wurfsterne) und der australische Bummerang als “Klinge” gewertet werden, ebenso Schwerter, Streitäxte und Speere aber nicht. ;-)

Wer auf der sicheren Seite sein möchte, also “bescheinigt” haben will das seine bevorzugte “Klinge” legal ist, der sollte seine “Klinge” im Fachhandel erwerben. Dort bekommt man zu jedem gekauften Messer ein “Zertifikat”, welches einem bescheinigt, dass das erworbene Messer keine Waffe ist. Dieses kann, laut MosNews, hilfreich sein - besonders bei Verhandlungen mit einem Polizisten, der einen “entwaffnen” will.

Übrigens: Schlagringe und Dreschflegel sind keine zulässigen Waffen zur Selbstverteidigung.

Meine Danksagung geht an  Kirill Bessonov von MosNews für den “Hattip”, natürlich schließe ich mich seiner Aussage an … die beste Waffe ist diejenige, die man nicht benutzen muss.

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